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Heller Besprechungstisch aus Holz vor einem großen Sprossenfenster, zwei leere Stühle, ein Notizblock

Karol Szymborski · Berufsbetreuer

Wenn niemand mehr
unterschreiben darf.

Rechtliche Betreuung in Geld-, Gesundheits- und Behördenfragen, wenn jemand das nicht mehr selbst regeln kann.

  • Rückmeldung innerhalb von 24 Stunden werktags
  • Registriert nach § 24 BtOG

Was rechtliche Betreuung ist

Ich betreue rechtlich. Gepflegt wird woanders.

Die häufigste Verwechslung im ersten Telefonat: Betreuung ist keine Pflege. Ein Betreuungsgericht bestellt mich, damit jemand rechtsverbindlich handeln kann, wenn eine erwachsene Person das krankheits- oder behinderungsbedingt nicht mehr selbst kann (§ 1814 BGB).

In § 1821 BGB steht der Satz, an dem sich meine Arbeit misst: Maßgeblich sind die Wünsche des betreuten Menschen. Auch dann, wenn die Familie sie anders sieht.

So läuft das Verfahren

Das übernehme ich

  • Anträge stellen, Widersprüche schreiben, Fristen halten
  • Konten führen, Rechnungen zahlen, Verträge prüfen
  • Mit Ärzten, Kliniken und Kassen sprechen und entscheiden
  • Regelmäßig persönlich vorbeikommen, auch im Heim

Nicht meine Aufgabe

  • Pflegen, waschen, kochen, putzen, einkaufen
  • Anwaltliche Rechtsberatung oder Prozessvertretung
  • Über den Kopf des betreuten Menschen hinweg entscheiden
  • Angehörige entmachten. Sie bleiben Familie, ich bin die rechtliche Vertretung

Aufgabenbereiche

Das Gericht legt fest, wofür ich zuständig bin.

Nicht jede Betreuung umfasst alles. Was nicht ausdrücklich im Beschluss steht, bleibt in eigener Hand. Tippen Sie auf einen Bereich für die Details.

Seitlich wischen für alle sechs Bereiche

Vermögenssorge

  • Konten führen, Daueraufträge und Rechnungen im Blick behalten
  • Verträge prüfen, kündigen, neu abschließen
  • Schulden ordnen, Ratenzahlungen verhandeln
  • Jahresbericht und Rechnungslegung ans Betreuungsgericht

Die Vermögenssorge ist der Aufgabenbereich mit den meisten Rückfragen von Angehörigen, weil es ums Geld geht. Deshalb arbeite ich hier besonders nachvollziehbar. Zahlungen laufen ausschließlich über das Konto des betreuten Menschen. Größere Ausgaben, Wohnungsauflösungen oder Geldanlagen brauchen die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Einmal im Jahr lege ich dem Gericht Rechnung, mit Belegen.

Dazu Frage stellen

Gesundheitssorge

  • Behandlungen mit Ärztinnen und Ärzten besprechen und einwilligen
  • Anträge bei Kranken- und Pflegekasse, Pflegegrad, Reha
  • Klinikaufnahme und Entlassung organisieren
  • Patientenverfügung durchsetzen

Ich entscheide nicht über den Kopf des betreuten Menschen hinweg. Wer sich äußern kann, entscheidet selbst, und ich sorge dafür, dass diese Entscheidung auch akzeptiert wird. Erst wenn jemand die Tragweite einer Behandlung nicht mehr erfassen kann, willige ich stellvertretend ein, gebunden an den geäußerten oder mutmaßlichen Willen (§ 1821 BGB). Bei riskanten Eingriffen und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen entscheidet zusätzlich das Betreuungsgericht.

Dazu Frage stellen

Wohnen und Aufenthalt

  • Mietvertrag halten, Kündigung abwehren, mit der Hausverwaltung sprechen
  • Heimvertrag prüfen und verhandeln
  • Wohngeld, Wohnberechtigungsschein, Umzug
  • Wohnungsauflösung, wenn eine Rückkehr nicht mehr möglich ist

Die eigene Wohnung ist für die meisten Menschen der letzte Rest Selbstbestimmung. Ich löse sie nur auf, wenn eine Rückkehr medizinisch ausgeschlossen ist, und dafür braucht es die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Vorher versuche ich alles andere: Pflegedienst, Umbau, Nachbarschaftshilfe, Betreutes Wohnen.

Dazu Frage stellen

Behörden und Sozialleistungen

  • Grundsicherung, Sozialhilfe, Hilfe zur Pflege, Wohngeld
  • Renten- und Schwerbehindertenanträge
  • Widerspruch gegen Ablehnungen, Fristen wahren
  • Kontakt zu Jobcenter, Sozialamt, Rentenversicherung

Rund die Hälfte meiner Arbeit ist Schriftverkehr mit Behörden. Anträge werden häufig abgelehnt, weil eine Anlage fehlt oder eine Frist verstrichen ist. Ich kenne die Formulare und die Ansprechpartner und weiß, wo sich ein Widerspruch lohnt. Das ist keine Rechtsberatung im Sinne des Rechtsdienstleistungsgesetzes, sondern die gesetzliche Vertretung im zugewiesenen Aufgabenbereich.

Dazu Frage stellen

Post und Kommunikation

  • Post entgegennehmen und öffnen, wenn das Gericht es angeordnet hat
  • Telefon- und Internetverträge, digitale Zugänge ordnen
  • Mahnungen und Inkassoschreiben abfangen, bevor sie eskalieren
  • Digitale Ablage: Sie sehen auf Nachfrage, was wann passiert ist

Post und elektronische Kommunikation sind besondere Aufgabenbereiche nach § 1815 Absatz 2 BGB. Ohne ausdrückliche Anordnung des Gerichts darf ich keinen Brief öffnen. Das ist gut so, und ich rege diesen Aufgabenbereich nur an, wenn tatsächlich Post liegen bleibt und dadurch Schaden entsteht. Meine Ablage ist digital, deshalb kann ich Ihnen bei einer Rückfrage meist im selben Gespräch sagen, welcher Antrag wann rausgegangen ist.

Dazu Frage stellen

Vorsorgevollmacht

  • Vorsorgevollmacht: Sie bestimmen, wer für Sie handelt, ohne Gericht
  • Betreuungsverfügung: Sie bestimmen, wer im Ernstfall Betreuer wird
  • Patientenverfügung als Ergänzung
  • Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister

Wer noch selbst entscheiden kann, sollte keine Betreuung brauchen. Eine Vorsorgevollmacht wirkt sofort und ohne Gericht, sie ist der einfachere und günstigere Weg. Deshalb spreche ich sie in jedem Erstgespräch an, auch wenn ich damit gelegentlich einen Auftrag verliere. Für die rechtliche Gestaltung einer Vollmacht sind Notariat oder Anwaltschaft zuständig; ich erkläre Ihnen den Unterschied und was in Ihrer Situation sinnvoll ist.

Dazu Frage stellen

Ablauf

Von der Anregung bis zum Betreuerausweis

Fünf Schritte. Über die Dauer entscheidet das Gericht. Bei akuter Gefahr gibt es die vorläufige Betreuung per einstweiliger Anordnung.

Sie können mich vorschlagen. Schreiben Sie meinen Namen in die Anregung ans Amtsgericht [AMTSGERICHT]. Ob ich bestellt werde, entscheidet das Gericht.

  1. 01

    Anregung beim Betreuungsgericht

    Formloses Schreiben ans Amtsgericht, ein Satz genügt: wer, warum, seit wann. Angehörige, Kliniken, Pflegeheime und Behörden dürfen anregen. Die betroffene Person selbst stellt einen Antrag.

  2. 02

    Ärztliches Gutachten

    Eine sachverständige Person untersucht, ob und für welche Bereiche Unterstützung nötig ist. In Eilfällen reicht zunächst ein ärztliches Zeugnis.

  3. 03

    Anhörung durch das Gericht

    Die Richterin oder der Richter verschafft sich einen persönlichen Eindruck, meist zu Hause oder in der Klinik. Dabei wird auch gefragt, wen sich die betroffene Person als Betreuer wünscht.

  4. 04

    Bestellung durch Beschluss

    Das Gericht legt fest, wer Betreuer wird und welche Aufgabenbereiche gelten. Alles, was nicht ausdrücklich im Beschluss steht, bleibt in eigener Hand.

  5. 05

    Betreuerausweis

    Erst mit diesem Ausweis kann ich gegenüber Bank, Amt und Klinik handeln. Ab hier läuft die Arbeit an, und Sie haben eine feste Ansprechperson.

Unsicher, ob eine Betreuung überhaupt nötig ist? Oft reicht eine Vorsorgevollmacht. Das klären wir im Erstgespräch, kostenlos.

Erstgespräch anfragen

Vorsorge

Warum ich Sie zuerst nach einer Vollmacht frage

Wo eine wirksame Vorsorgevollmacht vorliegt, bestellt das Gericht keinen Betreuer. Das steht so im Gesetz, und ich sage es Ihnen auch dann, wenn ich damit einen Auftrag verliere.

Vergleich von Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung und rechtlicher Betreuung
MerkmalVorsorgevollmachtBetreuungsverfügungRechtliche Betreuung
Wer bestimmt?Sie selbst, jetztSie selbst, im VorausDas Betreuungsgericht
Gericht beteiligt?NeinJa, späterJa, von Anfang an
Wirkt abSofort nach UnterschriftWenn eine Betreuung nötig wirdMit dem Beschluss
KostenEinmalig, geringEinmalig, geringLaufende Vergütung nach VBVG

Tabelle seitlich scrollen für alle drei Spalten

Vollmachten rechtlich gestalten dürfen Notariat und Anwaltschaft. Ich erkläre den Unterschied und begleite Sie zum richtigen Ansprechpartner.

Kosten

Als Angehörige zahlen Sie nichts.

Das ist die Frage, die am häufigsten kommt, und die Antwort ist kurz: Die Vergütung eines Berufsbetreuers trägt entweder die Staatskasse oder das Vermögen des betreuten Menschen. Das Konto der Angehörigen bleibt außen vor.

Vergütet wird nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz über monatliche Fallpauschalen. Seit dem 1. Januar 2026 gilt eine vereinfachte Systematik mit zwei Vergütungsstufen. Die Höhe ergibt sich aus vier Faktoren.

Das Erstgespräch ist kostenlos und unverbindlich, auch wenn daraus keine Betreuung wird.

01

Vergütungsstufe

Stufe 1 oder Stufe 2. Stufe 2 setzt einen einschlägigen Hochschulabschluss voraus.

02

Vermögen

Mittellos oder nicht mittellos nach § 1880 BGB. Das entscheidet auch, wer zahlt.

03

Wohnform

Stationäre Einrichtung oder eigene Wohnung.

04

Dauer

Erste zwölf Monate oder ab dem 13. Monat. Am Anfang ist der Aufwand höher.

Die konkreten Beträge stehen in der Vergütungstabelle des VBVG und werden vom Betreuungsgericht festgesetzt. Sie erhalten die Zahlen auf Nachfrage schriftlich.

Für Sozialdienste, Kliniken und Pflegeeinrichtungen

Kurzer Draht für den Sozialdienst

Kurzer Weg: anrufen, Fall in zwei Sätzen schildern, ich sage direkt zu oder ab. Für die Anregung ans Gericht liefere ich Ihnen meine Daten in der Form, die Ihr Sozialdienst braucht.

Aufnahme
Freie Kapazität
Aktueller Stand. Bei voller Auslastung ändere ich diese Angabe hier.
Eilfall
Rückruf am selben Werktag
Bei drohender Entlassung ohne Versorgung bitte anrufen statt mailen.
Bezirk
[AMTSGERICHT]
Bestellungen im Bezirk des Amtsgerichts sowie im umliegenden Landkreis.
Registrierung
Nach §§ 23, 24 BtOG
Registriert bei der Stammbehörde, mit Sachkundenachweis und Berufshaftpflicht.
Heller Arbeitsplatz am Fenster mit Blumen in Glasflaschen

Platzhalter für das Portraitfoto

Wer betreut

Karol Szymborski

Eine Ein-Personen-Kanzlei. Sie sprechen bei jedem Anruf mit derselben Person. Das ist der Vorteil, und es ist zugleich die Grenze: Ich nehme nur so viele Betreuungen an, wie ich persönlich führen kann.

Digital arbeite ich aus einem sehr praktischen Grund. Akten sind durchsuchbar, Fristen laufen im System, jeder Antrag ist datiert. Wenn Sie fragen, was mit dem Pflegegrad-Antrag ist, bekommen Sie die Antwort im selben Gespräch.

Nachweise

  • Registrierung nach § 24 BtOGStammbehörde: [BETREUUNGSBEHOERDE], Registrierungsnummer [REGISTRIERUNGSNUMMER]
  • SachkundenachweisLehrgang oder Studienabschluss: [QUALIFIKATION]
  • BerufshaftpflichtMindestdeckung nach § 23 BtOG: 250.000 Euro je Fall, 1 Mio. Euro im Jahr. Versicherer: [VERSICHERER]
  • BerufsverbandMitgliedschaft: [VERBAND]

Häufige Fragen

Was Angehörige am Telefon zuerst fragen

Ist Ihre Frage nicht dabei, rufen Sie an. Fragen kostet nichts, und ein kurzes Gespräch spart oft wochenlange Unsicherheit.

Was macht ein rechtlicher Betreuer, und was nicht?

Ein rechtlicher Betreuer vertritt einen erwachsenen Menschen in den Bereichen, die das Gericht festgelegt hat: bei Behörden, Banken, Ärzten, Vermietern. Er pflegt nicht, kocht nicht, putzt nicht und geht nicht einkaufen. Pflege leisten Pflegedienst und Angehörige, ich sorge dafür, dass sie bezahlt und beauftragt wird.

Wie rege ich eine Betreuung an?

Mit einem formlosen Brief an das Betreuungsgericht beim zuständigen Amtsgericht. Hilfreich sind: Name und Geburtsdatum der betroffenen Person, aktuelle Adresse oder Klinik, was konkret nicht mehr funktioniert, und ob eine Vorsorgevollmacht existiert. Wenn Sie einen bestimmten Betreuer wünschen, schreiben Sie das dazu.

Wie lange dauert das Verfahren?

Von der Anregung bis zum Betreuerausweis vergehen üblicherweise mehrere Wochen bis Monate, je nach Gericht und Gutachtenlage. Bei akuter Gefahr kann das Gericht eine vorläufige Betreuung per einstweiliger Anordnung einrichten, das geht deutlich schneller. Eine Garantie für eine bestimmte Dauer kann niemand geben, das entscheidet allein das Gericht.

Was kostet das, und wer zahlt?

Berufsbetreuer werden nach dem Vormünder- und Betreuervergütungsgesetz (VBVG) über monatliche Fallpauschalen vergütet. Ist die betreute Person mittellos, zahlt die Staatskasse. Ist Vermögen über dem Schonbetrag vorhanden, wird die Vergütung daraus entnommen. Angehörige zahlen nichts aus eigener Tasche.

Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, Betreuung: was ist der Unterschied?

Mit einer Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie selbst eine Person, ohne Gericht. Mit einer Betreuungsverfügung bestimmen Sie im Voraus, wen das Gericht bestellen soll, falls eine Betreuung nötig wird. Die rechtliche Betreuung selbst richtet das Gericht ein, wenn keine Vollmacht vorliegt. Die Betreuung ist nachrangig: Wo eine Vollmacht greift, wird kein Betreuer bestellt.

Können wir uns den Betreuer aussuchen?

Das Gericht muss dem Vorschlag der betroffenen Person folgen, wenn nichts Wesentliches dagegen spricht. Auch Angehörige dürfen jemanden vorschlagen. Wenn Sie mich vorschlagen möchten, nennen Sie meinen Namen im Schreiben ans Gericht. Ob ich bestellt werde, entscheidet das Gericht.

Verliert mein Angehöriger dadurch seine Rechte?

Nein. Eine Betreuung ist keine Entmündigung, den Begriff gibt es seit 1992 nicht mehr. Wahlrecht, Geschäftsfähigkeit und Testierfähigkeit bleiben grundsätzlich bestehen. Nur wenn erhebliche Gefahr droht, kann das Gericht zusätzlich einen Einwilligungsvorbehalt anordnen, und das ist die Ausnahme.

Was ist eine Eilbetreuung?

Wenn sofort gehandelt werden muss, etwa bei einer Klinikentlassung ohne Versorgung, kann das Gericht per einstweiliger Anordnung vorläufig einen Betreuer bestellen. Dafür reicht zunächst ein ärztliches Zeugnis. Sozialdienste erreichen mich in solchen Fällen direkt telefonisch.

Kontakt

Am schnellsten geht es per Telefon.

Schildern Sie mir die Lage in zwei Sätzen. Ich sage Ihnen, ob eine Betreuung überhaupt der richtige Weg ist und was der nächste Schritt wäre.

Anrufen
Sprechzeiten
Montag bis Donnerstag: 9 bis 16 Uhr
Freitag: 9 bis 13 Uhr
Außerhalb: Anrufbeantworter, ich rufe zurück.
Kanzlei
[STRASSE UND HAUSNUMMER]
[PLZ] [STADT]
Hausbesuche und Termine in der Klinik nach Absprache.

Bitte keine Diagnosen, Kontodaten oder Vermögensangaben ins Formular schreiben. Solche Details klären wir am Telefon.

Pflichtfelder sind mit markiert. Ihre Anfrage geht verschlüsselt an mich, wird nicht für Werbung verwendet und nicht weitergegeben.

Impressum

Angaben gemäß § 5 DDG

Betreuungskanzlei Szymborski
Karol Szymborski, Berufsbetreuer
[STRASSE UND HAUSNUMMER]
[PLZ] [STADT]

Kontakt

Telefon: [TELEFON]
E-Mail: info@betreuungskanzlei-szymborski.de

Berufsbezeichnung und berufsrechtliche Angaben

Berufsbezeichnung: Beruflicher Betreuer. Verliehen in der Bundesrepublik Deutschland.

Registrierung als beruflicher Betreuer nach §§ 23, 24 des Betreuungsorganisationsgesetzes (BtOG) bei der Stammbehörde [BETREUUNGSBEHOERDE MIT ANSCHRIFT], Registrierungsnummer [REGISTRIERUNGSNUMMER].

Maßgebliche berufsrechtliche Regelungen: BtOG, §§ 1814 ff. BGB, FamFG, VBVG. Einsehbar unter gesetze-im-internet.de.

Berufshaftpflichtversicherung

Versicherer: [VERSICHERER MIT ANSCHRIFT]
Räumlicher Geltungsbereich: [GELTUNGSBEREICH]
Die gesetzliche Mindestdeckung nach § 23 Absatz 1 Nummer 3 BtOG beträgt 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und 1 Million Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.

Umsatzsteuer

[UST-IDNR. ODER HINWEIS AUF KLEINUNTERNEHMERREGELUNG / STEUERBEFREIUNG, STEUERLICH PRÜFEN]

Verantwortlich für den Inhalt nach § 18 Absatz 2 MStV

Karol Szymborski, Anschrift wie oben.

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Stand: 7. August 2026

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Stand: 7. August 2026

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